Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat durch
Dringlichkeitsbeschluss vom 07.07.2008 gemäß §§ 14 und 17
Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl.
I S. 2414)
in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit geltenden Fassung die Verlängerung
der Veränderungssperre zum
Bebauungsplan 45 N - Multithemenanlage -
als Satzung beschlossen. Die Veränderungssperre trat mit der
ortsüblichen Bekanntmachung in der Jülicher Zeitung und in den
Jülicher Nachrichten am 02.08.2006 in Kraft und gilt nunmehr
bis zum 01.08.2009.
Die Veränderungssperre kann wie bisher beim Planungsamt der
Gemeinde Aldenhoven, Rathaus, Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13,
Zimmer 29 während der Dienststunden eingesehen werden. Auf
Verlangen wird über ihren Inhalt Auskunft gegeben.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre
für den Bereich des Bebauungsplangebietes 45 N -
Multithemenanlage - vom 07.07.2008 wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens-
oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Wesrfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach
Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene
Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht
ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den
Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel
ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Hinweise:
Allgemeines zum Inhalt der Veränderungssperre
Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken dürfen,
soweit im Einzelfall keine Ausnahmen zugelassen werden können,
- Vorhaben
im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche
Anlagen nicht beseitigt werden;
-
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von
Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-,
zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen
werden.
Die Zulassung von Ausnahmen kommt in Betracht, wenn überwiegende
öffent-liche Belange nicht entgegenstehen. Das ist regelmäßig
der Fall, wenn Maßnahmen die zu sichernde Planung unberührt
lassen.
Fälligkeit und Erlöschen eventueller Entschädigungsansprüche
Dauert eine Veränderungssperre länger als vier Jahre über den
Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines
Baugesuches nach § 15 BauGB hinaus, so ist den Betroffenen für
dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung
in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte
kann Entschädigung verlangen, wenn die in § 18 Abs. 1 Satz 1
BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann
die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er
die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen
(Gemeinde Aldenhoven) beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von
drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile
eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt
wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
Aldenhoven, den 10.07.2008
(Lothar Tertel)
Bürgermeister